- Die Verordnung (EU) 2023/1113 gilt seit dem 30. Dezember 2024 für Kryptowerte-Dienstleister, zusammen mit den Travel-Rule-Leitlinien der EBA.
- Anders als bei Geldtransfers gibt es keinen Mindestbetrag: Jeder Kryptotransfer zwischen Anbietern muss Angaben zu Auftraggeber und Begünstigtem mitführen.
- Die Angaben werden spätestens mit dem Anstoßen der Blockchain-Transaktion sicher übermittelt — nicht in der Transaktion selbst.
- Bei selbst gehosteten Wallets über 1.000 Euro muss geprüft werden, ob die Adresse dem eigenen Kunden gehört. Die EBA nennt dafür konkrete Methoden, etwa die Signatur einer Nachricht oder eine Testüberweisung.
- Fehlen Angaben, wird risikobasiert abgelehnt, zurückübertragen oder nachgefordert. Wiederholte Verstöße einer Gegenpartei sind spätestens nach drei Monaten zu melden.
Was ist die Travel Rule?
Die Travel Rule geht auf die Empfehlung 16 der Financial Action Task Force (FATF) zurück: Bei Überweisungen sollen Angaben zu Auftraggeber und Begünstigtem den Zahlungsstrom begleiten, damit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nachvollziehbar bleiben. Für Banküberweisungen ist das seit Jahren Alltag. Mit der Neufassung der Geldtransferverordnung — Verordnung (EU) 2023/1113, kurz TFR (Transfer of Funds Regulation) — hat die EU diese Pflicht auf Übertragungen von Kryptowerten ausgeweitet.
Gleichzeitig wurde die Geldwäscherichtlinie (EU) 2015/849 so geändert, dass Kryptowerte-Dienstleister denselben Sorgfaltspflichten und derselben Aufsicht unterliegen wie Kredit- und Finanzinstitute. Deutschland hatte mit der Kryptowertetransferverordnung bereits seit Oktober 2021 eine nationale Vorgängerregel.
Seit wann die Travel Rule gilt
Die Verordnung wurde am 9. Juni 2023 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und gilt seit dem 30. Dezember 2024 — zeitgleich mit den Vorschriften der MiCA für Kryptowerte-Dienstleister. Am selben Tag traten die Travel-Rule-Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA/GL/2024/11) in Kraft, die die Pflichten für die Praxis konkretisieren.
Welche Daten mitreisen müssen
Art. 14 TFR legt fest, welche Angaben der Anbieter des Auftraggebers mitsenden muss:
| Auftraggeber | Begünstigter |
|---|---|
| Name | Name |
| DLT-Adresse, sofern über ein DLT-Netzwerk übertragen wird, und Kryptowertekonto, sofern vorhanden | DLT-Adresse und Kryptowertekonto, sofern vorhanden |
| Anschrift einschließlich Land, Nummer des amtlichen Ausweisdokuments und Kundennummer — oder alternativ Geburtsdatum und Geburtsort | — |
| Rechtsträgerkennung (LEI) oder gleichwertige Kennung, sofern vorhanden und im Nachrichtenformat vorgesehen | LEI oder gleichwertige Kennung, sofern vorhanden und vorgesehen |
Bei Transfers, die nicht über DLT laufen und nicht von oder auf ein Kryptowertekonto gehen, tritt eine individuelle Transaktionskennung an die Stelle der Kontonummer.
Entscheidend ist der Zeitpunkt: Die Angaben müssen vor oder gleichzeitig mit der Übertragung übermittelt werden, sicher und im Einklang mit der DSGVO. Die EBA präzisiert: sofort und spätestens mit dem Anstoßen der Blockchain-Transaktion. In die Transaktion selbst müssen die Daten nicht geschrieben werden — sie laufen über eigene Nachrichtenprotokolle zwischen den beteiligten Anbietern.
Ablauf eines Transfers zwischen zwei Anbietern
- Prüfen vor dem Versand. Der Anbieter des Auftraggebers verifiziert dessen Angaben anhand verlässlicher, unabhängiger Quellen. Wurde der Kunde bereits nach den Geldwäschevorschriften identifiziert und sind die Unterlagen aufbewahrt, gilt das als erfüllt.
- Gegenpartei bestimmen. Der Anbieter muss erkennen, ob die Zieladresse zu einem anderen Kryptowerte-Dienstleister gehört oder selbst gehostet ist.
- Angaben übermitteln. Die Daten zu Auftraggeber und Begünstigtem gehen sicher an den empfangenden Anbieter.
- Erst dann ausführen. Art. 14 TFR verbietet ausdrücklich, einen Transfer anzustoßen oder auszuführen, bevor die Pflichten erfüllt sind.
- Prüfen beim Empfang. Der Anbieter des Begünstigten erkennt mit wirksamen Verfahren, ob Angaben fehlen, und verifiziert die Angaben zum Begünstigten, bevor er die Kryptowerte zur Verfügung stellt (Art. 16 TFR).
Selbst gehostete Wallets
Bei Transfers an oder von einer selbst gehosteten Adresse — einer Wallet, die nicht von einem Anbieter verwaltet wird — gibt es keine Gegenpartei, die Daten empfangen könnte. Die TFR verlangt deshalb, dass der Anbieter die Angaben selbst einholt und vorhält und sicherstellt, dass der Transfer individuell identifizierbar ist.
Übersteigt der Transfer 1.000 Euro, muss der Anbieter zusätzlich angemessene Maßnahmen ergreifen, um festzustellen, ob die Adresse im Eigentum oder unter der Kontrolle seines eigenen Kunden steht — beim Versand (Art. 14 Abs. 5) wie beim Empfang (Art. 16 Abs. 2). Der Betrag wird nach den EBA-Leitlinien zum Kurs im Zeitpunkt des Transfers in Euro umgerechnet, Gebühren bleiben außer Betracht. Ergänzend gelten die risikomindernden Maßnahmen nach Art. 19b der Geldwäscherichtlinie.
Wie die Prüfung gelingt: die Methoden der EBA
Die EBA-Leitlinien nennen in Rn. 83, mit welchen Verfahren Anbieter Eigentum oder Kontrolle nachweisen können. Mindestens eines davon ist anzuwenden:
Nach den EBA-Leitlinien zum Remote-Onboarding; die Kundin oder der Kunde zeigt dabei die Adresse und den Zugriff darauf.
Wie a, aber begleitet durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter.
Ein vorab festgelegter, möglichst kleiner Betrag wird von der Adresse an den Anbieter gesendet — oft „Satoshi-Test“ genannt.
Die Kundin oder der Kunde signiert eine vorgegebene Nachricht mit dem Schlüssel der Adresse.
Zulässig, wenn sie zuverlässig und sicher sind und der Anbieter überzeugt ist, wer die Adresse kontrolliert.
Welche Methode passt, hängt nach Rn. 84 von den technischen Möglichkeiten der Wallet, der Belastbarkeit des Verfahrens und dem Geldwäscherisiko ab. Reicht eine Methode allein nicht, sind mehrere zu kombinieren (Rn. 85). Ist die Kontrolle einmal festgestellt, muss die Prüfung für spätere Transfers an dieselbe Adresse nicht wiederholt werden; Anbieter müssen Änderungen von Risiko oder Kontrolle aber überwachen (Rn. 86).
Bemerkenswert ist, was nicht in der Liste steht: Ein Screenshot der Wallet oder eine bloße Selbsterklärung per Häkchen sind keine genannten Methoden.
Wenn Angaben fehlen
Art. 17 TFR verpflichtet den Anbieter des Begünstigten zu wirksamen, risikobasierten Verfahren. Stellt er fest, dass Angaben fehlen oder unvollständig sind, muss er unverzüglich reagieren:
Der Transfer wird abgelehnt oder die Kryptowerte gehen an das Konto des Auftraggebers zurück.
Die fehlenden Angaben werden angefordert, bevor die Kryptowerte dem Begünstigten zur Verfügung stehen.
Warnungen, Fristen, dann Ablehnung oder Beendigung der Geschäftsbeziehung — und Meldung an die Aufsicht.
Für Nachfragen setzen die EBA-Leitlinien enge Fristen: in der Regel drei Arbeitstage bei Transfers innerhalb der EU und fünf Arbeitstage bei Transfers von außerhalb. Wiederholte Verstöße einer Gegenpartei sind der Geldwäscheaufsicht unverzüglich zu melden, spätestens drei Monate nach Feststellung. Zudem sind fehlende Angaben bei der Bewertung zu berücksichtigen, ob eine Verdachtsmeldung an die zentrale Meldestelle erforderlich ist (Art. 18 TFR).
Protokolle und Technik
Für die Übermittlung der Angaben gibt es keinen einheitlichen EU-Standard, sondern mehrere Nachrichtenprotokolle. Die EBA verlangt deshalb, dass Anbieter ihr System bewusst auswählen und bewerten (Rn. 26): Kann es mit den eigenen Systemen und mit Gegenparteien kommunizieren? Wie viele und welche Gegenparteien sind darüber erreichbar, und wie hoch ist die Erfolgsquote? Erkennt es unvollständige Angaben? Ist die Datenübertragung sicher und verlässlich?
Für Banken, die über eine Verbundplattform anbieten, liegt die Technik meist beim Dienstleister. Die Verantwortung dafür, dass Prozesse greifen, bleibt im Haus — einschließlich der Frage, wer Rückfragen von Kundinnen und Kunden beantwortet, wenn ein Transfer angehalten wird.
Typische Fehler in der Praxis
- Schwellenwert-Denken aus dem Zahlungsverkehr: Kleinbeträge werden ohne vollständige Angaben durchgelassen — bei Kryptowerten unzulässig.
- Gegenpartei falsch eingeordnet: Eine Adresse wird als selbst gehostet behandelt, obwohl sie zu einem Anbieter gehört — oder umgekehrt.
- Eigentumsnachweis als reine Erklärung: Bei selbst gehosteten Wallets über 1.000 Euro genügt ein angekreuztes Kästchen nicht; die EBA nennt konkrete Verfahren.
- Keine Eskalation bei wiederholten Lücken: Gegenparteien, die regelmäßig unvollständig liefern, werden nicht nachgehalten und nicht innerhalb von drei Monaten gemeldet.
- Fehlende Schulung im Kundenkontakt: Mitarbeitende können nicht erklären, warum ein Transfer angehalten wurde. Die ESMA-Leitlinien zur Sachkunde nennen Geldwäscheprävention ausdrücklich als Pflichtinhalt.
Gerade für Banken, die Kryptohandel in der eigenen App starten, ist die Travel Rule der Punkt, an dem Krypto auf die bestehende Geldwäsche-Organisation trifft. Unsere Programme behandeln diese Pflichten praxisnah.
Häufige Fragen
Gilt die Travel Rule auch für kleine Kryptotransfers?
Ja. Für Übertragungen von Kryptowerten sieht die Verordnung (EU) 2023/1113 keinen Mindestbetrag vor. Jeder Transfer zwischen Kryptowerte-Dienstleistern muss die vorgeschriebenen Angaben enthalten.
Seit wann gilt die Travel Rule für Kryptowerte in der EU?
Seit dem 30. Dezember 2024. Ab demselben Tag gelten auch die Travel-Rule-Leitlinien der EBA (EBA/GL/2024/11).
Was gilt bei Transfers an eine eigene Hardware-Wallet?
Der Anbieter muss die Angaben zu Auftraggeber und Begünstigtem selbst einholen und vorhalten. Bei mehr als 1.000 Euro muss er zusätzlich prüfen, ob die Wallet dem eigenen Kunden gehört oder von ihm kontrolliert wird.
Wie weist man nach, dass eine Wallet dem Kunden gehört?
Die EBA nennt unter anderem die Signatur einer vorgegebenen Nachricht mit dem Schlüssel der Adresse, eine Testüberweisung eines kleinen festgelegten Betrags und Fernprüfungen nach den EBA-Leitlinien zum Remote-Onboarding. Reicht eine Methode nicht aus, sind mehrere zu kombinieren.
Müssen die Daten in der Blockchain gespeichert werden?
Nein. Die Angaben werden sicher und spätestens mit dem Anstoßen der Transaktion übermittelt, aber nicht in die Transaktion selbst geschrieben. In der Praxis laufen sie über Nachrichtenprotokolle zwischen den Anbietern.
Was muss ein Anbieter tun, wenn Angaben fehlen?
Er entscheidet risikobasiert, ob er den Transfer ablehnt, die Kryptowerte zurücküberträgt oder die Angaben nachfordert, bevor er sie dem Begünstigten zur Verfügung stellt. Wiederholte Verstöße einer Gegenpartei sind der Aufsicht spätestens drei Monate nach Feststellung zu melden.
Quellen
- Verordnung (EU) 2023/1113 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte, EUR-Lex
- EBA: Travel Rule Guidelines (EBA/GL/2024/11), 04.07.2024 — Textfassung über FIAU Malta
- EBA: Travel Rule guidance to tackle money laundering and terrorist financing, Pressemitteilung 04.07.2024
- ESMA: Guidelines on knowledge and competence under MiCA (ESMA35-24871704-2922)
Die Fachredaktion der TheClueX Education Platform beobachtet Regulierung und Praxis digitaler Vermögenswerte für Banken, Sparkassen und Finanzdienstleister. Jede Aussage in unseren Beiträgen ist mit einer Primärquelle belegt.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 14. Oktober 2026.