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Banken

Kryptohandel bei Sparkassen und Volksbanken: Was Banken nach MiCA regeln müssen

Sparkassen und Volksbanken bringen Bitcoin und Ether in die Banking-App. Für Banken ist der Weg kürzer als für neue Anbieter: Statt einer Zulassung genügt nach MiCA eine Anzeige. Leichter wird es dadurch nicht — was Art. 60 verlangt und was Häuser vor dem Start intern klären sollten.

Redaktion TheClueX · 8 Min. Lesezeit
Das Wichtigste in Kürze
  • Die Sparkassen-Finanzgruppe bietet Bitcoin und Ether über die DekaBank in der Sparkassen-App an; die genossenschaftliche Gruppe nutzt meinKrypto der DZ BANK.
  • Kreditinstitute brauchen keine eigene MiCA-Zulassung. Sie müssen der Aufsicht nach Art. 60 MiCA mindestens 40 Arbeitstage vor dem Start bestimmte Informationen übermitteln.
  • Die Anzeige umfasst unter anderem Geschäftsplan, Geldwäsche-Kontrollen, IKT-Dokumentation, Trennung von Kundenvermögen und — bei Beratung — den Nachweis der Sachkunde.
  • Solange die Anzeige unvollständig ist, darf der Dienst nicht starten.
  • Die eigentliche Arbeit liegt in der Fläche: Mitarbeitende werden Fragen beantworten müssen, für die es bisher keine Leitfäden gibt.

Ausgangslage: Krypto kommt in die Hausbank

Lange galt Krypto in der deutschen Kreditwirtschaft als Thema für Neobroker und Börsen-Apps. Das hat sich geändert. Im Sommer 2025 entschied der Gesamtvorstand des Deutschen Sparkassen- und Giroverbands, Privatkunden den Handel mit Bitcoin und Ether zu ermöglichen — über die DekaBank und direkt in der Sparkassen-App. Aktive Werbung und persönliche Anlageberatung zum Kryptokauf sind ausdrücklich nicht vorgesehen; die Sparkassen bezeichnen Kryptowerte als hochspekulativ.

Die genossenschaftliche FinanzGruppe geht einen ähnlichen Weg. Ende Dezember 2025 erhielt die DZ BANK von der BaFin die Zulassung nach MiCA für ihre Plattform meinKrypto, die sie gemeinsam mit dem IT-Dienstleister Atruvia entwickelt hat. Jede Volks- und Raiffeisenbank entscheidet selbst, ob und wann sie das Angebot einführt; laut einer Umfrage des Genoverbands vom September 2025 plante mehr als ein Drittel der Banken die Einführung in den folgenden Monaten.

Damit erreicht das Thema Häuser, deren Mitarbeitende bislang kaum mit Kryptowerten zu tun hatten — und deren Kundinnen und Kunden nun Fragen stellen werden.

Die beiden Verbundmodelle im Überblick

Sparkassen-FinanzgruppeGenossenschaftliche FinanzGruppe
Zentraler AnbieterDekaBankDZ BANK, Plattform meinKrypto
KryptowerteBitcoin, EtherBitcoin, Ether, Litecoin, Cardano
KundenzugangSparkassen-AppBanking-App der jeweiligen Bank
PartnerUmsetzung über die DekaBankAtruvia (Technik), Boerse Stuttgart Digital Custody (Verwahrung), EUWAX (Ausführung)
EinführungEntscheidung je SparkasseEntscheidung je Bank

Stand der Angaben: Beschluss des DSGV (Juli 2025) und MiCAR-Zulassung der DZ BANK (Dezember 2025).

Rechtsrahmen: MiCA und KMAG

Seit dem 30. Dezember 2024 gelten die Vorschriften der MiCA (Verordnung (EU) 2023/1114) für Kryptowerte-Dienstleister vollständig. In Deutschland wird die Verordnung durch das Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG) ergänzt; zuständige Aufsicht ist die BaFin. Die Übergangsfrist für Anbieter, die schon vor MiCA nach nationalem Recht tätig waren, hat Deutschland kürzer gefasst als den EU-weit möglichen Rahmen bis zum 1. Juli 2026 — sie endete hierzulande bereits zum Jahresende 2025.

Für Banken entscheidend ist eine Besonderheit: MiCA unterscheidet zwischen Unternehmen, die eine Zulassung als Kryptowerte-Dienstleister nach Art. 62 ff. beantragen, und bereits regulierten Finanzunternehmen, die nach Art. 60 lediglich anzeigen müssen. Neben Kreditinstituten gehören dazu Zentralverwahrer, Wertpapierfirmen, E-Geld-Institute, OGAW-Verwaltungsgesellschaften und AIF-Verwalter sowie Marktbetreiber — jeweils beschränkt auf bestimmte Dienstleistungen. Kreditinstitute dürfen nach Anzeige grundsätzlich alle Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen.

Das Anzeigeverfahren nach Art. 60 MiCA

Ein Kreditinstitut darf Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen, wenn es der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats spätestens 40 Arbeitstage vor der erstmaligen Erbringung die in Art. 60 Abs. 7 genannten Informationen übermittelt.

  1. Tag 0AnzeigeVollständige Unterlagen nach Art. 60 Abs. 7 an die BaFin — spätestens 40 Arbeitstage vor dem Start.
  2. bis 20 ATVollständigkeitDie Aufsicht prüft, ob alle Angaben vorliegen (Abs. 8).
  3. max. 20 ATNachforderungFehlende Angaben sind nachzureichen; bis dahin ruhen die Fristen.
  4. ab 40 ATStartErst mit vollständiger Anzeige darf der Dienst beginnen (Abs. 9).
Abbildung 1 · Ablauf des Anzeigeverfahrens nach Art. 60 MiCA (AT = Arbeitstage)

Zu den Pflichtangaben nach Abs. 7 gehören:

  • ein Geschäftsplan mit den geplanten Dienstleistungen sowie Ort und Art der Vermarktung,
  • die internen Kontrollmechanismen und Verfahren zur Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsprävention, der Risikobewertungsrahmen und der Plan zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs,
  • die technische Dokumentation der IKT-Systeme und Sicherheitsvorkehrungen samt allgemeinverständlicher Beschreibung,
  • die Beschreibung der Trennung von Kundenkryptowerten und Kundengeldern,
  • bei Verwahrung: die Verwahrungs- und Verwaltungsgrundsätze,
  • bei Tauschgeschäften: die Geschäftspolitik und die Methode der Kursfestlegung; bei Auftragsausführung: die Ausführungsgrundsätze,
  • bei Beratung oder Portfolioverwaltung: der Nachweis, dass das Personal über die erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen verfügt,
  • die Angabe, ob sich die Dienstleistungen auf vermögenswertereferenzierte Token, E-Geld-Token oder andere Kryptowerte beziehen, sowie Angaben zu Transferdienstleistungen.

Bereits früher eingereichte, unveränderte Unterlagen müssen nicht erneut vorgelegt werden; ihre Aktualität ist aber ausdrücklich zu bestätigen (Abs. 10).

Zulassung oder Anzeige: der Unterschied

Zulassung (Art. 62 ff.)Anzeige (Art. 60)
Für wenNeue Kryptowerte-DienstleisterBereits regulierte Finanzunternehmen, z. B. Kreditinstitute
VerfahrenAntrag, Prüfung und Entscheidung der BehördeÜbermittlung der Informationen, keine Erlaubnisentscheidung
Fristen25 AT Vollständigkeitsprüfung, 40 AT Bewertung ab vollständigem AntragAnzeige spätestens 40 AT vor Start, 20 AT Vollständigkeitsprüfung
EigenmittelAufsichtsrechtliche Anforderungen nach Art. 67Art. 67 gilt nicht (Abs. 11)
Wohlverhaltenspflichtengelten vollständiggelten vollständig

Verantwortung im Verbund

Sparkassen und Genossenschaftsbanken setzen auf Verbundlösungen: Handel, Verwahrung und Technik werden zentral bereitgestellt, das einzelne Haus entscheidet über die Freischaltung. Das senkt Kosten und technische Hürden erheblich. Was es nicht ersetzt, ist die Verantwortung an der Kundenschnittstelle. Die Kundin, die in der App Bitcoin kauft, ruft bei Fragen ihre Filiale an — nicht die Verbundplattform.

Wie die regulatorischen Pflichten im Einzelnen zwischen Zentralinstitut und Ortsbank verteilt sind, hängt vom jeweiligen Vertrags- und Erlaubnismodell ab und sollte im Haus schriftlich geklärt sein. Spätestens bei Beschwerden, Geldwäscheverdacht oder einem Sicherheitsvorfall bei einem Dienstleister zeigt sich, ob die Zuständigkeiten sitzen.

Was Häuser intern klären müssen

1. Information ist nicht Beratung — aber auch nicht nichts

Ein reines Ausführungsangebot ohne Anlageberatung vermeidet die Geeignetheitsprüfung nach Art. 81 MiCA. Mitarbeitende, die Kundinnen und Kunden Informationen über Kryptowerte geben, fallen aber unter die ESMA-Leitlinien zur Sachkunde, die seit dem 28. Juli 2026 gelten — mit mindestens 80 Stunden Qualifikation und Praxis unter Aufsicht. Die Grenze zwischen Erklärung und Empfehlung muss im Gespräch sicher gezogen werden. Das ist eine Schulungsfrage, keine IT-Frage.

2. Kundeninformation und Risikohinweise

Kosten, Spreads, Netzwerkgebühren, Verwahrung und das Totalverlustrisiko müssen klar, fair und nicht irreführend dargestellt werden — in der App, auf der Website und im Gespräch gleichermaßen. Widersprüche zwischen App-Text und Filialgespräch sind ein typischer Auslöser für Beschwerden.

3. Geldwäsche und Travel Rule

Für jeden Kryptotransfer gelten seit dem 30. Dezember 2024 die Pflichten der Geldtransferverordnung (EU) 2023/1113 — ohne Mindestbetrag. Wie das in der Praxis funktioniert, erklären wir im Beitrag zur Travel Rule für Kryptowerte.

4. IKT-Risiken

Für Kreditinstitute gilt seit dem 17. Januar 2025 der Digital Operational Resilience Act (DORA). Die Anbindung einer Kryptoplattform ist eine IKT-Drittdienstleistung, die in Risikomanagement, Vertragsgestaltung und Notfallplanung abgebildet sein muss.

5. Beschwerden und Interessenkonflikte

Beschwerdeprozesse müssen kryptospezifische Fälle abdecken — etwa Ausführungspreise in volatilen Phasen oder verzögerte Transfers. Vertriebsziele dürfen keinen Anreiz setzen, Kryptowerte aktiv zu empfehlen, wenn das Angebot bewusst beratungsfrei angelegt ist.

Fünf Fragen, die in der Filiale gestellt werden

Ob ein Angebot gut eingeführt ist, entscheidet sich am Schalter. Diese Fragen sollten Mitarbeitende sicher und ohne Empfehlung beantworten können:

„Sind meine Bitcoin so sicher wie mein Girokonto?“

Kryptowerte sind keine Einlagen; die gesetzliche Einlagensicherung greift nicht. MiCA verlangt aber, dass verwahrte Kryptowerte vom Vermögen des Verwahrers getrennt gehalten werden. Das Kursrisiko trägt allein die Kundin oder der Kunde.

„Soll ich jetzt kaufen?“

Bei einem Angebot ohne Beratung ist das die Grenze: Mitarbeitende dürfen Funktionsweise, Kosten und Risiken erklären, aber keine Empfehlung aussprechen.

„Was kostet mich ein Kauf?“

Neben Provision und Spread können Netzwerkgebühren anfallen, etwa bei Übertragungen. Maßgeblich ist das Preis- und Leistungsverzeichnis des Hauses.

„Kann ich meine Bitcoin auf eine eigene Wallet übertragen?“

Das hängt vom Angebot ab. Wenn ja, gelten die Pflichten der Travel Rule; ab 1.000 Euro muss geprüft werden, ob die Wallet der Kundin oder dem Kunden gehört.

„Wie werden Gewinne versteuert?“

Steuerfragen gehören nicht ins Informationsgespräch. Mitarbeitende sollten wissen, worauf sie verweisen — und dass sie keine steuerliche Beratung leisten.

Checkliste vor dem Start

  1. Zuständigkeiten schriftlich festlegen zwischen Haus, Verbundplattform, Verwahrer und Handelsplatz.
  2. Anzeige vollständig vorbereiten — mit Puffer: 40 Arbeitstage Vorlauf plus mögliche Nachforderungen.
  3. Kundenkontakt-Rollen schulen: Filiale, Kundenservice und Chat auf das Niveau der ESMA-Leitlinien bringen und das dokumentieren.
  4. Gesprächsleitfäden erstellen, die Information sauber von Empfehlung trennen — mit Antworten auf die häufigsten Kundenfragen.
  5. Geldwäsche- und Travel-Rule-Prozesse testen, einschließlich Transfers zu und von selbst gehosteten Wallets.
  6. DORA-Dokumentation ergänzen und Notfallszenarien für Plattform- oder Verwahrerausfälle üben.
  7. Beschwerde- und Monitoringprozesse auf Kryptofälle erweitern.

Für Institute, die ihre Mitarbeitenden vor dem Start qualifizieren möchten, bieten wir Lösungen für Institute an — von Inhouse-Schulungen bis zur Zertifizierung unter Ihrem eigenen Namen.

Häufige Fragen

Brauchen Banken für den Kryptohandel eine eigene MiCA-Zulassung?

Nein. Kreditinstitute können Kryptowerte-Dienstleistungen nach Art. 60 MiCA erbringen, wenn sie der zuständigen Behörde mindestens 40 Arbeitstage vor dem Start die vorgeschriebenen Informationen übermitteln. In Deutschland ist das die BaFin.

Welche Kryptowerte bieten Sparkassen und Volksbanken an?

Die Sparkassen-Finanzgruppe hat Bitcoin und Ether über die DekaBank angekündigt. Die Plattform meinKrypto der DZ BANK bietet zum Start Bitcoin, Ether, Litecoin und Cardano an. Ob und wann eine einzelne Bank das Angebot freischaltet, entscheidet sie selbst.

Beraten Sparkassen zum Kauf von Bitcoin?

Nach den Angaben zum Beschluss des DSGV ist keine aktive Werbung und keine persönliche Anlageberatung zum Kryptokauf vorgesehen. Mitarbeitende, die Informationen geben, müssen dennoch die Sachkunde-Anforderungen der ESMA erfüllen.

Was passiert, wenn die Anzeige nach Art. 60 unvollständig ist?

Die Behörde fordert fehlende Angaben mit einer Frist von höchstens 20 Arbeitstagen nach. Bis die Anzeige vollständig ist, darf das Institut die Dienstleistungen nicht erbringen.

Fallen Kryptowerte unter die Einlagensicherung?

Nein. Kryptowerte sind keine Einlagen. MiCA verlangt jedoch, dass verwahrte Kryptowerte vom Vermögen des Verwahrers getrennt gehalten werden.

Gilt die Travel Rule auch für Kryptokäufe in der Banking-App?

Die Travel Rule betrifft Übertragungen von Kryptowerten. Sobald Kundinnen und Kunden Kryptowerte an andere Anbieter oder an eigene Wallets übertragen oder von dort empfangen können, gelten die Pflichten der Verordnung (EU) 2023/1113 ohne Mindestbetrag.

Redaktion TheClueX

Die Fachredaktion der TheClueX Education Platform beobachtet Regulierung und Praxis digitaler Vermögenswerte für Banken, Sparkassen und Finanzdienstleister. Jede Aussage in unseren Beiträgen ist mit einer Primärquelle belegt.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 14. Oktober 2026.