- Die EU-Geldwäschebehörde AMLA mit Sitz in Frankfurt am Main ist seit dem 1. Juli 2025 operativ tätig.
- Die EU-Geldwäscheverordnung (AMLR) gilt ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar; die meisten Vorgaben der sechsten Geldwäscherichtlinie sind bis dahin umzusetzen.
- Die erste Auswahl der direkt beaufsichtigten Institute beginnt spätestens am 1. Juli 2027; ab 2028 sollen rund 40 Institute direkt unter AMLA-Aufsicht stehen.
- Am 1. Oktober 2026 hat die AMLA drei finale Entwürfe technischer Regulierungsstandards unter anderem zur Sorgfaltsprüfung veröffentlicht.
- Für Kryptowerte-Dienstleister kommen unter anderem eine Sorgfaltsschwelle von 1.000 Euro, neue Regeln zu Self-hosted Adressen und ein Verbot anonymer Kryptokonten.
Mit dem im Juni 2024 im Amtsblatt veröffentlichten EU-Geldwäschepaket ordnet die Europäische Union die Geldwäscheprävention grundlegend neu. Statt einer Richtlinie, die jeder Mitgliedstaat unterschiedlich umsetzt, gilt künftig ein einheitliches Regelwerk, und mit der EU-Geldwäschebehörde AMLA entsteht erstmals eine europäische Aufsicht in diesem Bereich. Für Kryptowerte-Dienstleister und Banken mit Kryptoangebot ist das besonders relevant: Ihr Geschäft ist grenzüberschreitend, ihre Risiken stehen im Fokus der Aufseher, und viele Detailregeln entstehen gerade jetzt. Dieser Beitrag ordnet den Stand im Oktober 2026 ein und zeigt, was bis 2027 zu tun ist.
Das EU-Geldwäschepaket im Überblick
Das Paket besteht aus drei Rechtsakten, die am 19. Juni 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurden. Die Verordnung (EU) 2024/1624, kurz AMLR, enthält die Pflichten der Verpflichteten, also Sorgfaltspflichten, interne Kontrollen und Meldepflichten. Sie gilt ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten; für Profifußballvereine und Spielervermittler gilt sie erst ab 10. Juli 2029. Die Richtlinie (EU) 2024/1640, oft als sechste Geldwäscherichtlinie bezeichnet, regelt vor allem die nationale Aufsicht, die Zentralstellen für Finanztransaktionsuntersuchungen und Register. Sie ist im Grundsatz bis zum 10. Juli 2027 in nationales Recht umzusetzen, einzelne Vorschriften bereits früher oder später. Die Verordnung (EU) 2024/1620 schließlich errichtet die AMLA.
Für deutsche Institute bedeutet der Wechsel zur Verordnung, dass weite Teile der heutigen Pflichten aus dem Geldwäschegesetz künftig unmittelbar aus dem EU-Recht folgen. Das nationale Recht muss entsprechend angepasst werden. Kryptowerte-Dienstleister im Sinne der MiCA-Verordnung gehören ausdrücklich zu den Verpflichteten der AMLR.
Die EU-Geldwäschebehörde AMLA
Aufbau und Auftrag
Die AMLA hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und ist seit dem 1. Juli 2025 operativ tätig. Laut ihrem Arbeitsprogramm für 2026 bis 2028 baut sie ihr Personal in diesem Zeitraum deutlich aus, um bis 2028 voll einsatzfähig zu sein. Ihr Auftrag umfasst drei Bereiche: die Entwicklung eines einheitlichen Regelwerks durch technische Standards und Leitlinien, die Koordination und Überwachung der nationalen Aufseher sowie die direkte Aufsicht über ausgewählte Institute. Hinzu kommt die Unterstützung der nationalen Meldestellen, etwa durch gemeinsame Analysen.
Bis die neuen AMLA-Instrumente in Kraft treten, gelten die bisherigen Leitlinien und Standards der EBA weiter, darunter die Leitlinien zu Geldwäsche-Risikofaktoren und zur Travel Rule. Institute sollten ihre heutigen Prozesse also nicht vorschnell umstellen, sondern gezielt auf die kommenden Änderungen vorbereiten.
Direkte Aufsicht ab 2028
Die AMLA wählt Kredit- und Finanzinstitute aus, die sie unmittelbar beaufsichtigt. In die Bewertung einbezogen werden Institute, die in mindestens sechs Mitgliedstaaten einschließlich des Herkunftsmitgliedstaats tätig sind, entweder über Niederlassungen oder im freien Dienstleistungsverkehr (Art. 12 AMLAR). Ausgewählt werden diejenigen, deren Restrisikoprofil als hoch eingestuft wird. Die erste Auswahl muss spätestens am 1. Juli 2027 beginnen und innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein. Die direkte Aufsicht beginnt sechs Monate nach Veröffentlichung der Liste (Art. 13 AMLAR). Die AMLA rechnet in ihrem Arbeitsprogramm mit 40 direkt beaufsichtigten Instituten ab 2028.
Gerade Kryptowerte-Dienstleister, die ihre MiCA-Zulassung nutzen, um Kunden in vielen Mitgliedstaaten zu bedienen, sollten prüfen, ob sie in den Anwendungsbereich der Auswahl fallen können. Wann ein Institut im freien Dienstleistungsverkehr als in einem Mitgliedstaat tätig gilt, regelt ein technischer Standard, dessen finaler Entwurf die AMLA im Dezember 2025 vorgelegt hat. Er sieht Schwellenwerte bei der Zahl der Kunden und dem Transaktionsvolumen je Mitgliedstaat vor. Alle übrigen Institute bleiben unter der Aufsicht der nationalen Behörden, in Deutschland der BaFin, die ihrerseits von der AMLA überwacht und koordiniert werden.
Neue Pflichten für Kryptowerte-Dienstleister
Sorgfaltspflichten und Schwellen
Kryptowerte-Dienstleister müssen bei gelegentlichen Transaktionen ab 1.000 Euro die vollständige Sorgfaltsprüfung durchführen; unterhalb dieser Schwelle sind zumindest Identifizierungsmaßnahmen vorgeschrieben (Art. 19 Abs. 3 AMLR). Bei Verdacht gelten die Pflichten unabhängig von jeder Schwelle. Wie Geschäftsbeziehungen, gelegentliche und verbundene Transaktionen voneinander abzugrenzen sind, konkretisiert ein technischer Standard, den die AMLA am 1. Oktober 2026 finalisiert hat und der auch sektorspezifische Vorgaben für Kryptowerte-Dienstleister enthält.
Self-hosted Adressen
Neu ist eine eigene Vorschrift für Transfers von oder zu Self-hosted Adressen (Art. 40 AMLR). Kryptowerte-Dienstleister müssen die damit verbundenen Risiken bewerten und risikoangemessene Maßnahmen treffen. Dazu können die Identifizierung von Auftraggeber oder Begünstigtem, zusätzliche Angaben zu Herkunft und Ziel der Kryptowerte oder eine verstärkte laufende Überwachung gehören. Die AMLA muss bis zum 10. Juli 2027 Leitlinien dazu erlassen, auch dazu, wie geprüft wird, ob ein Kunde eine Adresse besitzt oder kontrolliert. Diese Vorgaben ergänzen die Informationspflichten der Geldtransferverordnung, die wir im Beitrag zur Travel Rule für Kryptowerte erläutern.
Verbot anonymer Konten
Kreditinstitute, Finanzinstitute und Kryptowerte-Dienstleister dürfen keine anonymen Kryptowertekonten führen und auch keine Konten, die eine Anonymisierung oder verstärkte Verschleierung von Transaktionen ermöglichen, einschließlich über sogenannte Anonymity-Enhancing Coins (Art. 79 AMLR). Anbieter, die solche Token heute unterstützen, sollten ihr Angebot rechtzeitig überprüfen.
Korrespondenzbeziehungen und Scheininstitute
Für grenzüberschreitende Korrespondenzbeziehungen mit Kryptowerte-Dienstleistern außerhalb der EU gelten verstärkte Sorgfaltspflichten (Art. 37 AMLR). Dazu gehören die Prüfung von Lizenz oder Registrierung, eine Bewertung der Kontrollen des Partners und die Zustimmung der Geschäftsleitung. Die AMLA muss hierzu ebenfalls bis zum 10. Juli 2027 Leitlinien erlassen. Zudem müssen Kryptowerte-Dienstleister verhindern, dass ihre Konten von Scheininstituten oder für nicht regulierte Kryptodienstleistungen genutzt werden (Art. 39 AMLR).
Verdachtsmeldungen und Informationsaustausch
Auch das Meldewesen wird stärker vereinheitlicht. Die AMLA arbeitet an technischen Durchführungsstandards zum Format von Verdachtsmeldungen und zur Übermittlung von Transaktionsaufzeichnungen nach Art. 69 Abs. 3 AMLR; die Konsultation dazu ist abgeschlossen. Laut ihrem Arbeitsprogramm wird die AMLA bis Juli 2027 außerdem Leitlinien zu Indikatoren für verdächtige Aktivitäten veröffentlichen, die sich an Meldestellen und Verpflichtete gleichermaßen richten. Für Kryptowerte-Dienstleister ist das relevant, weil heute viele Institute mit eigenen, teils sehr unterschiedlichen Indikatorkatalogen arbeiten.
Ab dem 10. Juli 2027 ist zudem Art. 75 AMLR anwendbar, der Partnerschaften für den Informationsaustausch zwischen Verpflichteten regelt. Damit entsteht ein ausdrücklicher Rechtsrahmen, in dem Institute unter bestimmten Voraussetzungen Informationen zu Geldwäscherisiken teilen können. Gerade im Kryptobereich, wo Mittel innerhalb von Minuten zwischen mehreren Dienstleistern wandern, kann dieser Austausch die Erkennung von Netzwerken verbessern. Wer eine Teilnahme erwägt, sollte Datenschutz, Governance und interne Zuständigkeiten frühzeitig klären.
Der Zeitplan bis 2027 und darüber hinaus
| Datum | Meilenstein |
|---|---|
| 1. Juli 2025 | AMLA nimmt den Betrieb auf |
| 1. Juli 2026 | Spätestes Ende der MiCA-Übergangsfristen für Kryptowerte-Dienstleister |
| 1. Oktober 2026 | AMLA finalisiert Entwürfe zu Sorgfaltsprüfung, Transaktionsabgrenzung und Gruppenanforderungen |
| 1. Juli 2027 | Spätester Beginn der ersten Auswahl für die direkte Aufsicht |
| 10. Juli 2027 | AMLR gilt; Umsetzungsfrist der Richtlinie (EU) 2024/1640 im Grundsatz; Frist für AMLA-Leitlinien zu Self-hosted Adressen |
| 2028 | Beginn der direkten Aufsicht über rund 40 Institute |
Die drei am 1. Oktober 2026 finalisierten Entwürfe technischer Regulierungsstandards betreffen die Sorgfaltsprüfung (Art. 28 Abs. 1 AMLR), die Abgrenzung von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen einschließlich niedrigerer Schwellen (Art. 19 Abs. 9 AMLR) sowie gruppenweite Mindestanforderungen. Sie wurden der Europäischen Kommission zur Annahme übermittelt, die sie noch ändern kann. Die AMLA schlägt nach Angaben der luxemburgischen Aufsicht CSSF jeweils eine Übergangsfrist von sechs Monaten ab Inkrafttreten vor. Konsultationen zu Leitlinien über die laufende Überwachung von Geschäftsbeziehungen und die institutsweite Risikoanalyse sind abgeschlossen; die finalen Fassungen stehen noch aus. Für Ende 2026 erwartet die AMLA zudem einen Beratungsauftrag der Kommission zur Geldtransferverordnung, der bis Ende 2027 zu beantworten ist.
Was Institute jetzt tun sollten
Führen Sie eine Lückenanalyse zwischen Ihren heutigen Prozessen und den Anforderungen der AMLR durch und beziehen Sie die finalen Entwürfe der AMLA ein. Die CSSF hat Institute ausdrücklich aufgefordert, die Entwürfe bereits jetzt zu prüfen und mit Vorarbeiten in Compliance und IT zu beginnen. Das gilt besonders für Datenfelder in der Kundenannahme, die Abgrenzung verbundener Transaktionen und die Prozesse für Self-hosted Adressen.
Prüfen Sie Ihr Token-Angebot auf Werte mit erhöhter Anonymität und planen Sie, falls nötig, deren Auslaufen. Klären Sie, ob Ihr Institut aufgrund seiner grenzüberschreitenden Tätigkeit für die direkte AMLA-Aufsicht in Betracht kommt, und bereiten Sie in diesem Fall Daten und Governance auf eine intensivere Aufsicht vor. Verfolgen Sie außerdem die Anpassung des deutschen Geldwäscherechts, da einzelne nationale Vorschriften entfallen oder sich ändern werden. Schließlich sollten Geschäftsleitung und Fachbereiche frühzeitig geschult werden, damit die Umstellung nicht allein bei der Compliance-Funktion liegt. Wie typische Red Flags im Monitoring abgebildet werden, lesen Sie in unserem Beitrag zu Red Flags für Geldwäsche bei Kryptowerten.
Weiterbildung zum neuen Regelwerk
Das EU-Geldwäschepaket verändert Rollen und Abläufe in vielen Bereichen eines Instituts. Die TheClueX-Spezialisierung Compliance und AML vermittelt Fachkräften das Zusammenspiel von MiCA, Geldtransferverordnung und AMLR; für Leitungsorgane gibt es ein eigenes Format, das Sie über unsere Zertifizierungen finden.
Häufige Fragen
Wann gilt die neue EU-Geldwäscheverordnung?
Die AMLR gilt ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Für Profifußballvereine und Spielervermittler gilt sie erst ab dem 10. Juli 2029. Bis dahin bleiben die nationalen Geldwäschegesetze maßgeblich.
Wird die AMLA alle Kryptowerte-Dienstleister direkt beaufsichtigen?
Nein. Die AMLA beaufsichtigt ab 2028 voraussichtlich rund 40 ausgewählte Institute direkt, die in mindestens sechs Mitgliedstaaten tätig sind und ein hohes Restrisiko aufweisen. Alle anderen bleiben unter nationaler Aufsicht, in Deutschland der BaFin.
Was ändert sich bei Self-hosted Wallets?
Die AMLR verpflichtet Kryptowerte-Dienstleister, die Risiken von Transfers mit Self-hosted Adressen zu bewerten und angemessene Maßnahmen zu treffen. Die AMLA muss dazu bis zum 10. Juli 2027 Leitlinien vorlegen, unter anderem zum Nachweis der Kontrolle über eine Adresse.
Sind die technischen Standards der AMLA schon verbindlich?
Noch nicht. Die am 1. Oktober 2026 finalisierten Entwürfe müssen von der Europäischen Kommission angenommen und im Amtsblatt veröffentlicht werden. Institute sollten sie dennoch bereits für ihre Vorbereitung nutzen.
Gelten bis 2027 noch die EBA-Leitlinien?
Ja. Die bestehenden EBA-Leitlinien und Standards im Bereich der Geldwäscheprävention gelten weiter, bis neue AMLA-Instrumente zum selben Thema in Kraft treten. Das betrifft unter anderem die Leitlinien zu Risikofaktoren und zur Travel Rule.
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1624 (AMLR), Amtsblatt der EU
- Richtlinie (EU) 2024/1640, Amtsblatt der EU
- Verordnung (EU) 2024/1620 (AMLAR), Amtsblatt der EU
- AMLA: Single Programming Document 2026-2028
- AMLA: Regulatory instruments
- AMLA: Pressemitteilung zu den finalen Standards für den Privatsektor (1. Oktober 2026)
- CSSF: AMLA adopts key regulatory technical standards (7. Oktober 2026)
- ESMA: Statement on the end of transitional periods under MiCA
Die Fachredaktion von TheClueX beobachtet Regulierung und Praxis digitaler Vermögenswerte für Banken, Sparkassen und Finanzdienstleister. Jede Aussage in unseren Beiträgen ist mit einer Primärquelle belegt.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung im Einzelfall. Stand: 27. Oktober 2026.



