- Die Leitlinien (ESMA35-24871704-2922) gelten seit dem 28. Juli 2026 — sechs Monate nach Veröffentlichung der Übersetzungen am 28. Januar 2026.
- Erfasst sind alle Mitarbeitenden, die im Namen eines Kryptowerte-Dienstleisters informieren oder beraten — auch in Kreditinstituten, die Kryptodienstleistungen nach Art. 60 MiCA erbringen.
- Für Information gilt: 80 Stunden Qualifikation plus sechs Monate Erfahrung unter Aufsicht oder ein Jahr Erfahrung unter Aufsicht — jeweils mit bestandener Prüfung.
- Für Beratung liegt die Schwelle höher, etwa bei 160 Stunden Qualifikation plus einem Jahr Erfahrung unter Aufsicht.
- Wer 2026 neu startet, profitiert kaum vom Bestandsschutz. Der Engpass sind qualifizierte Aufsichtspersonen — sie sollten zuerst geschult werden.
Worum es geht: Art. 81 Abs. 7 MiCA
Die Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA, Verordnung (EU) 2023/1114) verpflichtet Kryptowerte-Dienstleister in Art. 81 Abs. 7 sicherzustellen, dass Personen, die in ihrem Namen beraten oder Kundinnen und Kunden Informationen über Kryptowerte geben,
„über die erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen verfügen, um ihren Verpflichtungen nachzukommen.“
Art. 81 Abs. 7 MiCA
Was „erforderlich“ konkret bedeutet, ließ der Verordnungstext offen. Art. 81 Abs. 15 beauftragte deshalb die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA), Kriterien für die Bewertung festzulegen. Das Ergebnis sind die Guidelines for the criteria on the assessment of knowledge and competence under MiCA.
Wer die MiFID-II-Leitlinien zur Sachkunde kennt, erkennt die Architektur wieder: Mindestinhalte, Qualifikationswege, Erfahrung unter Aufsicht, jährliche Weiterbildung. Inhaltlich sind die neuen Leitlinien aber konsequent auf Kryptowerte zugeschnitten — Distributed-Ledger-Technologie, Netzwerkgebühren, Verwahrung privater Schlüssel, Whitepaper statt Wertpapierprospekt. Die ESMA begründet die Strenge mit dem Risiko für Privatanleger: hohe Volatilität, schnell wechselnde Produkte und ein Anlegerschutz, der unter MiCA schwächer ausgestaltet ist als unter MiFID II.
Zeitplan: vom Abschlussbericht bis zur Anwendung
- 11.07.2025AbschlussberichtESMA veröffentlicht die finalen Leitlinien (ESMA35-1872330276-2380).
- 28.01.2026ÜbersetzungenVeröffentlichung in allen EU-Amtssprachen (ESMA35-24871704-2922).
- + 2 MonateMitteilung der AufsichtenNationale Behörden erklären gegenüber der ESMA, ob sie den Leitlinien folgen.
- 28.07.2026AnwendungDie Leitlinien gelten. Institute müssen sie seitdem umsetzen.
Rechtlich sind ESMA-Leitlinien kein Gesetz. Aufsichtsbehörden und Marktteilnehmer müssen nach Art. 16 Abs. 3 der ESMA-Verordnung aber „alle erforderlichen Anstrengungen“ unternehmen, ihnen nachzukommen. Im Juli 2026 hat die ESMA eine Compliance-Tabelle veröffentlicht, aus der hervorgeht, wie die einzelnen Mitgliedstaaten verfahren. In der Praxis werden die Leitlinien damit zum Prüfmaßstab der Aufsicht.
Wer betroffen ist — und wer nicht
Die Leitlinien unterscheiden zwei Rollen. Information heißt: Mitarbeitende geben Kundinnen und Kunden Informationen über Kryptowerte, Kryptowerte-Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen. Beratung heißt: Mitarbeitende sprechen persönliche Empfehlungen aus — und müssen zusätzlich alle Anforderungen an Information erfüllen.
Ausgenommen sind Personen, die lediglich auf Informationen verweisen, Broschüren aushändigen oder Unterlagen auf Anfrage weitergeben, ohne inhaltlich etwas hinzuzufügen, sowie das Back-Office ohne Kundenkontakt. Ein Detail wird leicht übersehen: Wer kundenrelevante Inhalte erstellt, fällt auch ohne direkten Kundenkontakt in den Anwendungsbereich. Übertragen auf eine typische Bankorganisation ergibt sich folgendes Bild:
| Rolle im Haus | Typische Tätigkeit | Erfasst? |
|---|---|---|
| Anlageberatung | Empfiehlt Kryptowerte im Rahmen einer Beratung | Beratung |
| Filiale, Service-Center | Beantwortet Fragen zu Kosten, Risiken und Funktionsweise des Angebots | Information |
| Telefon- und Chat-Service | Erklärt App-Funktionen, Gebühren, Verwahrung | Information |
| Produktmanagement, Marketing | Verfasst Produktseiten, Risikohinweise, Gesprächsleitfäden | Information |
| Empfang | Händigt Broschüren aus, verweist auf die App | Nicht erfasst |
| Back-Office | Abwicklung ohne Kundenkontakt | Nicht erfasst |
Die Einordnung ist eine Orientierung. Maßgeblich ist, was eine Person tatsächlich tut — nicht ihre Stellenbezeichnung.
Was Mitarbeitende wissen müssen
Mindestinhalte für Information
Wer informiert, muss nach Rn. 18 der Leitlinien unter anderem verstehen und erklären können:
- die wesentlichen Merkmale, Risiken und Funktionsweisen der angebotenen Kryptowerte und Dienstleistungen, einschließlich der zugrunde liegenden DLT und Protokolle,
- Kosten und Gebühren, ausdrücklich einschließlich Netzwerkkosten wie Gas Fees,
- wie Kryptomärkte funktionieren und Preise bilden, welchen Einfluss Wirtschaftsdaten und Ereignisse haben, und warum vergangene Wertentwicklung keine Prognose ist,
- die Unterschiede im Anlegerschutz zwischen MiCA und MiFID II,
- Marktmissbrauch sowie Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsprävention,
- Angaben aus Whitepapern und Abschlüssen, Marktstrukturen, Handelsplattformen und grundlegende Bewertungsmechanismen,
- die Kernrisiken: Volatilität, Cybersicherheit, Verwahrung privater Schlüssel, Programmierfehler und Übertragungsrisiken,
- Protokoll-Grundlagen: Konsens, Transaktionsvalidierung, Skalierbarkeit, Dezentralisierung und Governance, Interoperabilität, Anwendungsfall und ökonomisches Modell.
Zusätzlich für Beratung
Wer berät, muss darüber hinaus die Gesamtkosten einschließlich Beratungsgebühren beurteilen, die Geeignetheitsprüfung nach Art. 81 MiCA beherrschen, erkennen, wann ein Kryptowert durch veränderte Kundenumstände ungeeignet wird, und Grundlagen des Portfoliomanagements einschließlich Diversifikation sowie Bewertungsmethoden kennen.
Die Liste macht deutlich, worauf die ESMA zielt: Es reicht nicht, Bitcoin und Ether erklären zu können. Mitarbeitende müssen verstehen, warum eine Transaktion Gebühren kostet, was bei der Verwahrung eines privaten Schlüssels schiefgehen kann und wo der Schutz unter MiCA endet.
Qualifikation und Erfahrung: die Schwellenwerte
Kern der Leitlinien sind feste Mindestwege. In jedem Fall muss eine Prüfung bestanden werden; Erfahrung allein genügt nicht.
| Rolle | Weg | Qualifikation | Erfahrung unter Aufsicht |
|---|---|---|---|
| Information | a | Berufliche Qualifikation von mindestens 80 Stunden | mindestens 6 Monate |
| b | — | mindestens 1 Jahr | |
| Beratung | a | Dreijähriges einschlägiges Hochschulstudium | mindestens 1 Jahr |
| b | Sekundarabschluss plus mindestens dreijährige Berufsausbildung | mindestens 1 Jahr | |
| c | Berufliche Qualifikation von mindestens 160 Stunden | mindestens 1 Jahr | |
| d | Mindestens 2 Jahre Beratungserfahrung unter MiFID II oder IDD | mindestens 6 Monate |
Weg d ist für Banken besonders relevant: Erfahrene Wertpapier- oder Versicherungsberater müssen nicht bei null anfangen. Sie brauchen aber sechs Monate begleitete Praxis mit Kryptowerten und eine bestandene Prüfung. Die 160-Stunden-Marke entspricht laut ESMA dem Niveau, das einige Mitgliedstaaten bereits unter MiFID II ansetzen.
Laufende Weiterbildung
Sachkunde ist kein Einmalnachweis. Die Leitlinien verlangen jährliche Weiterbildung, deren Umfang das Institut nach Komplexität des Angebots festlegt. Als Orientierung nennt die ESMA für ein begrenztes Angebot wenig komplexer Dienstleistungen 10 Stunden pro Jahr für Information und 20 Stunden pro Jahr für Beratung, wobei die 20 Stunden die 10 Stunden einschließen. Die Weiterbildung kann extern über ein anerkanntes Programm oder intern erfolgen — in beiden Fällen mit Prüfung.
Wer mehr als Bitcoin und Ether anbietet, Staking ermöglicht oder Transfers zu externen Wallets zulässt, sollte über den Orientierungswerten planen. Die Begründung dafür gehört in die Dokumentation.
Bestandsschutz für erfahrenes Personal
Mitarbeitende, die vor dem Anwendungsbeginn mindestens ein Jahr (in Vollzeitäquivalenten) Informationen oder Beratung zu Kryptowerten erbracht haben, können als sachkundig gelten — mit oder ohne Aufsicht. Ausdrücklich mitgezählt wird Tätigkeit für Anbieter, die vor MiCA nach nationalem Recht registriert waren.
Für Banken, die erst 2026 mit Kryptohandel starten, greift dieser Bestandsschutz in der Regel nicht: Ihr Personal hatte vor dem 28. Juli 2026 meist keine einjährige Kryptopraxis. Ausnahmen sind Quereinsteiger aus Kryptobörsen oder Neobrokern — deren Vorerfahrung sollte man belegen lassen und dokumentieren.
Organisatorische Pflichten
- Klare Zuständigkeiten: Information und Beratung müssen organisatorisch eindeutig abgegrenzt sein.
- Jährliche Überprüfung: Entwicklung der Mitarbeitenden und regulatorische Neuerungen werden mindestens einmal jährlich intern oder extern überprüft; das Leitungsorgan überprüft die Grundsätze ebenfalls jährlich.
- Nachweise: Aufzeichnungen zu Kenntnissen und Kompetenzen müssen der Aufsicht auf Anfrage vorgelegt werden können.
- Arbeiten unter Aufsicht: Mitarbeitende ohne vollständige Qualifikation dürfen höchstens vier Jahre unter Aufsicht tätig sein, sofern die nationale Behörde keinen kürzeren Zeitraum festlegt.
- Verantwortung der Aufsichtsperson: Wer beaufsichtigt, muss selbst qualifiziert sein und trägt die Verantwortung für die Dienstleistung — bei Beratung einschließlich der Freigabe von Geeignetheitserklärungen.
Praxisbeispiel: eine Regionalbank startet Kryptohandel
Eine Regionalbank schaltet Bitcoin und Ether in ihrer Banking-App frei — ohne Anlageberatung, als reines Ausführungsangebot. 60 Mitarbeitende in Filialen und im Service-Center werden Kundenfragen beantworten, drei Personen im Produktmanagement betreuen Produktseiten und Risikohinweise.
Alle 63 Personen fallen unter die Anforderungen für Information. Weil niemand ein Jahr Kryptopraxis vorweisen kann, scheidet der Bestandsschutz aus. Die Bank hat zwei Möglichkeiten: Sie qualifiziert jede Person mit mindestens 80 Stunden und begleitet sie sechs Monate unter Aufsicht — oder sie lässt Mitarbeitende zunächst unter Aufsicht arbeiten und qualifiziert schrittweise nach.
Beide Wege haben denselben Engpass: Aufsichtspersonen müssen selbst qualifiziert sein. Ohne ein geschultes Kernteam kann niemand rechtssicher unter Aufsicht arbeiten. Die sinnvolle Reihenfolge ist deshalb, zuerst eine kleine Gruppe von Multiplikatoren vollständig zu qualifizieren, sie als Aufsichtspersonen zu benennen und danach die Breite zu schulen.
Was die Aufsicht in einer Prüfung sehen will
Die Leitlinien verlangen, dass Nachweise auf Anfrage vorgelegt werden können. In einer Prüfung zählen Belege, nicht Konzepte. Vorbereitet sein sollten:
- ein aktuelles Rolleninventar mit der Einordnung jeder Person als Information, Beratung oder nicht erfasst,
- für jede Person der Qualifikationsweg mit Stundenumfang, Inhalten und Prüfungsergebnis,
- die Aufsichtsverhältnisse mit Beginn, Aufsichtsperson und deren eigenem Nachweis,
- die Weiterbildungsstunden des laufenden und des vergangenen Jahres samt Prüfungen,
- der Beleg der jährlichen Überprüfung der Grundsätze durch das Leitungsorgan.
Umsetzung in sechs Schritten
- Rollen inventarisieren. Wer informiert, wer berät, wer erstellt Kundeninhalte? Filiale, Kundenservice, Chat, Produktmanagement und Marketing gehören auf die Liste.
- Aufsichtspersonen zuerst qualifizieren. Ein Kernteam vollständig ausbilden und benennen — es trägt die Verantwortung für alle, die noch unter Aufsicht arbeiten.
- Qualifizierung wählen. Ein Programm mit nachweisbarem Stundenumfang, kryptospezifischen Inhalten nach Rn. 18 und 23 und einer unabhängigen Prüfung auswählen.
- Breite schulen. Die übrigen Rollen in Wellen qualifizieren und die Vier-Jahres-Grenze je Person überwachen.
- Weiterbildung planen. Jährliches Stundenbudget festlegen, Themen an Produkt- und Regeländerungen koppeln, Prüfung einplanen.
- Dokumentieren. Qualifikationen, Erfahrungszeiten, Prüfungen und Aufsichtsverhältnisse so ablegen, dass sie der Aufsicht kurzfristig vorgelegt werden können.
Wenn Sie Ihr Team strukturiert auf diese Anforderungen vorbereiten möchten, finden Sie unsere Programme und Zertifizierungen auf der Startseite. Wie Banken Kryptohandel regulatorisch aufsetzen, lesen Sie im Beitrag zum Anzeigeverfahren nach Art. 60 MiCA.
Häufige Fragen
Ab wann gelten die ESMA-Leitlinien zur Sachkunde unter MiCA?
Seit dem 28. Juli 2026. Die Leitlinien gelten sechs Monate nach ihrer Veröffentlichung in allen EU-Amtssprachen, die am 28. Januar 2026 erfolgte.
Gelten die Leitlinien auch für Banken und Sparkassen?
Ja, sofern sie Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen. Kreditinstitute, die nach Art. 60 MiCA tätig werden, gelten nach Art. 59 als Kryptowerte-Dienstleister und fallen damit in den Anwendungsbereich.
Wie viele Stunden Qualifikation braucht Personal, das nur informiert?
Mindestens 80 Stunden berufliche Qualifikation plus sechs Monate Erfahrung unter Aufsicht — oder alternativ ein Jahr Erfahrung unter Aufsicht. In beiden Fällen muss eine Prüfung bestanden werden.
Reicht die bestehende MiFID-II-Sachkunde für Kryptoberatung aus?
Nicht automatisch. Wer mindestens zwei Jahre Beratungserfahrung unter MiFID II oder IDD hat, kann einen verkürzten Weg nutzen, braucht aber zusätzlich sechs Monate Erfahrung unter Aufsicht mit Kryptowerten und eine bestandene Prüfung.
Wie lange dürfen Mitarbeitende ohne vollständige Qualifikation arbeiten?
Höchstens vier Jahre unter Aufsicht einer qualifizierten Person, sofern die nationale Aufsichtsbehörde keinen kürzeren Zeitraum festlegt.
Wie viel jährliche Weiterbildung ist nötig?
Das legt das Institut je nach Komplexität des Angebots fest. Die ESMA nennt als Beispiel für ein einfaches Angebot 10 Stunden pro Jahr für Information und 20 Stunden für Beratung, jeweils mit Prüfung.
Quellen
- ESMA: Guidelines for the criteria on the assessment of knowledge and competence under MiCA (ESMA35-24871704-2922), 28.01.2026
- ESMA: Final Report on the Guidelines on knowledge and competence under MiCA (ESMA35-1872330276-2380), 11.07.2025
- Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (MiCA), EUR-Lex
- Regulation Tomorrow: ESMA Compliance Table zu den Leitlinien, 07.07.2026
Die Fachredaktion der TheClueX Education Platform beobachtet Regulierung und Praxis digitaler Vermögenswerte für Banken, Sparkassen und Finanzdienstleister. Jede Aussage in unseren Beiträgen ist mit einer Primärquelle belegt.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 14. Oktober 2026.