Sitz im Innovation Hub, Dubai International Financial Centre (DIFC)

Regulierung & MiCA

MiCA-Umsetzung in Banken: Was nach den Übergangsfristen gilt

Die Übergangsfristen unter MiCA sind abgelaufen. Welche Anforderungen an Governance, Personal, Verwahrung, Beschwerden und Marktmissbrauch Kreditinstitute jetzt im Betrieb erfüllen müssen.

Redaktion TheClueX9 Min. Lesezeit
MiCA-Umsetzung in Banken: Was nach den Übergangsfristen gilt
Das Wichtigste in Kürze
  • Die längste nach MiCA zulässige Übergangsfrist für Kryptowerte-Dienstleister endete am 1. Juli 2026, die deutsche Übergangsregelung bereits am 31. Dezember 2025.
  • Kreditinstitute, die über Art. 60 MiCA tätig werden, sind nur von sechs Artikeln befreit; Wohlverhaltens-, Governance- und Verwahrpflichten gelten vollständig.
  • Über Kundenbeschwerden ist nach der Delegierten Verordnung (EU) 2025/294 spätestens innerhalb von zwei Monaten zu entscheiden.
  • Wer beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermittelt oder ausführt, muss Marktmissbrauch überwachen und begründete Verdachtsfälle unverzüglich melden.
  • Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren, auf Verlangen der Behörde bis zu sieben Jahre.

Mit der Anzeige bei der Aufsicht ist für Kreditinstitute nur der erste Schritt getan. Die eigentliche MiCA-Umsetzung in Banken beginnt im laufenden Betrieb: Prozesse, Personal, Verwahrung, Beschwerdemanagement und Marktüberwachung müssen dauerhaft den Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1114 genügen. Seit die Übergangsfristen abgelaufen sind, gibt es dafür keinen zeitlichen Puffer mehr. Dieser Beitrag ordnet ein, welche Pflichten für Institute gelten, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen, und wo in der Praxis typischerweise nachgeschärft werden muss.

Wie das Anzeigeverfahren selbst abläuft, welche Unterlagen einzureichen sind und welche Fristen die Aufsicht hat, haben wir in einem eigenen Beitrag beschrieben: Kryptohandel für Banken: das MiCA-Anzeigeverfahren. Hier geht es um die Zeit danach.

Die Übergangsfristen sind abgelaufen

MiCA gilt in weiten Teilen seit dem 30. Dezember 2024, die Titel zu vermögenswertreferenzierten Token und E-Geld-Token bereits seit dem 30. Juni 2024. Art. 143 Abs. 3 MiCA erlaubte Anbietern, die ihre Dienste schon vorher nach nationalem Recht erbracht hatten, eine Fortführung bis längstens 1. Juli 2026. Die Mitgliedstaaten konnten diese Frist verkürzen oder ganz darauf verzichten. Nach der von der ESMA veröffentlichten Übersicht haben Deutschland und Österreich jeweils zwölf Monate gewählt.

Die BaFin stellt klar, dass Institute mit einer Erlaubnis nach dem KWG für Kryptoverwahrung oder andere Finanzdienstleistungen mit Kryptowerten ihre bisherigen Dienstleistungen längstens bis zum 31. Dezember 2025 übergangsweise weiter erbringen durften. Für CRR-Kreditinstitute gilt das vereinfachte Verfahren nach Art. 143 Abs. 6 MiCA nicht; sie werden auf das Anzeigeverfahren nach Art. 60 verwiesen. Spätestens seit dem 1. Juli 2026 gibt es damit in der gesamten EU keine Übergangsregelung mehr, auf die sich ein Anbieter berufen könnte. Die ESMA hatte zudem darauf hingewiesen, dass bei grenzüberschreitender Tätigkeit die Übergangsfrist jedes Aufnahmestaats zu beachten war.

Was für Kreditinstitute gilt und was nicht

Art. 59 Abs. 1 MiCA lässt Kryptowerte-Dienstleistungen nur durch zugelassene Anbieter oder durch Unternehmen nach Art. 60 zu. Kreditinstitute, die ihre Tätigkeit angezeigt haben, sind damit vollwertige Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne der Verordnung. Art. 60 Abs. 10 nimmt sie lediglich von den Art. 62, 63, 64, 67, 83 und 84 aus. Diese Vorschriften betreffen den Zulassungsantrag, dessen Prüfung, den Entzug der Zulassung, die Aufsichtsanforderungen an die Eigenmittel und die Prüfung von Beteiligungserwerben. Alle anderen Pflichten des Titels V gelten unmittelbar.

Eine weitere Erleichterung enthält Art. 70 Abs. 5: Die Regeln zur Hinterlegung von Kundengeldern bei einem Kreditinstitut oder einer Zentralbank und zur Kontentrennung nach Art. 70 Abs. 2 und 3 gelten nicht für Anbieter, die selbst Kreditinstitute sind. Der Schutz der Kryptowerte von Kunden nach Art. 70 Abs. 1 bleibt dagegen uneingeschränkt bestehen.

Das Recht zur Erbringung der Dienstleistungen ist an die Banklizenz gebunden. Wird die zugrunde liegende Erlaubnis entzogen, entfällt nach Art. 60 Abs. 11 auch die Befugnis für die Kryptowerte-Dienstleistungen.

Governance und Personal

Art. 68 MiCA verlangt, dass die Mitglieder des Leitungsorgans gut beleumundet sind und einzeln wie gemeinsam über die nötige Fachkompetenz verfügen. Für ein Kreditinstitut ist das kein neues Prinzip, wohl aber ein neuer Prüfgegenstand: Die Aufsicht wird erwarten, dass die Geschäftsleitung die spezifischen Risiken von Kryptowerten versteht, etwa Verwahrrisiken, Protokollrisiken oder die Besonderheiten von Stablecoins.

Das Leitungsorgan muss die Wirksamkeit der Strategien und Verfahren regelmäßig bewerten und Mängel beheben (Art. 68 Abs. 6). Das Personal braucht Kenntnisse und Fähigkeiten, die dem Umfang und der Art der erbrachten Dienstleistungen entsprechen (Art. 68 Abs. 5). Für Mitarbeitende, die beraten oder Informationen erteilen, konkretisiert Art. 81 Abs. 7 die Anforderungen; die ESMA hat dazu Leitlinien veröffentlicht. Einzelheiten dazu finden Sie in unserem Beitrag zu den ESMA-Leitlinien zu Kenntnissen und Kompetenzen.

Wer Beratung oder Portfolioverwaltung anbietet, muss außerdem eine Eignungsprüfung durchführen und diese mindestens alle zwei Jahre überprüfen (Art. 81 MiCA). Kunden sind unter anderem darauf hinzuweisen, dass Kryptowerte ihren Wert ganz oder teilweise verlieren können und nicht unter die Einlagensicherung fallen.

Hinzu kommen Aufzeichnungspflichten: Alle Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträge und Geschäfte sind so zu dokumentieren, dass die Behörde ihre Aufsicht ausüben kann. Die Aufbewahrungsfrist beträgt fünf Jahre und kann auf Verlangen der Behörde auf bis zu sieben Jahre verlängert werden (Art. 68 Abs. 9).

Wohlverhalten, Konflikte und Beschwerden

Art. 66 MiCA verpflichtet Anbieter, ehrlich, redlich und professionell im besten Interesse der Kunden zu handeln. Marketingmitteilungen sind als solche zu kennzeichnen, die Preis-, Kosten- und Gebührenpolitik ist auf der Website gut erkennbar zu veröffentlichen. Ebenfalls auf der Website stehen müssen Informationen zu den wichtigsten nachteiligen Klima- und Umweltauswirkungen des Konsensmechanismus jedes Kryptowerts, für den Dienstleistungen erbracht werden.

Interessenkonflikte

Nach Art. 72 MiCA brauchen Anbieter wirksame Strategien und Verfahren, um Interessenkonflikte zu ermitteln, zu vermeiden, zu regeln und offenzulegen. Die allgemeine Art und die Quellen der Konflikte sowie die Gegenmaßnahmen sind auf der Website gut sichtbar zu veröffentlichen. Die Strategie ist mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Die Einzelheiten regelt die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1142. Für Banken, die zugleich Eigenhandel, Verwahrung und Kundengeschäft betreiben, ist dieser Punkt besonders prüfungsrelevant.

Beschwerdemanagement

Art. 71 MiCA verlangt wirksame und transparente Beschwerdeverfahren, die kostenlos zugänglich sind. Kunden müssen über die Möglichkeit einer Beschwerde informiert werden und ein Formular erhalten. Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/294 konkretisiert die Anforderungen: Das Leitungsorgan soll die Beschwerdeverfahren billigen und ihre Umsetzung überwachen, Eingang und Zulässigkeit sind ohne unangemessene Verzögerung zu bestätigen, und die Entscheidung muss in jedem Fall innerhalb von zwei Monaten nach Eingang mitgeteilt werden. Ist das in Ausnahmefällen nicht möglich, sind Gründe und voraussichtlicher Entscheidungszeitpunkt mitzuteilen. Beschwerden können in den Sprachen eingereicht werden, in denen der Anbieter seine Dienste vermarktet oder mit Kunden kommuniziert. Institute sollten prüfen, ob ihr bestehendes Beschwerdemanagement diese Vorgaben für das Kryptogeschäft abbildet oder angepasst werden muss.

Verwahrung und Schutz der Kundenwerte

Für die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden gilt Art. 75 MiCA. Mit jedem Kunden ist eine Vereinbarung zu schließen, die unter anderem die Verwahrstrategie, die Kommunikationswege einschließlich Kundenauthentifizierung, die Sicherheitssysteme und die Entgelte festhält. Für jeden Kunden ist ein Register der Positionen zu führen. Kunden erhalten mindestens alle drei Monate sowie auf Verlangen eine elektronische Aufstellung ihrer Positionen.

Die Kryptowerte der Kunden sind rechtlich und operativ von den eigenen Beständen zu trennen und auf dem Distributed Ledger getrennt zu führen, sodass Gläubiger des Anbieters auch im Insolvenzfall nicht darauf zugreifen können. Der Anbieter haftet für den Verlust von Kryptowerten oder Zugangsmitteln infolge von Vorfällen in seinem Verantwortungsbereich, begrenzt auf den Marktwert zum Zeitpunkt des Verlusts. Werden andere Anbieter als Unterverwahrer eingesetzt, müssen diese nach MiCA zugelassen sein, und die Kunden sind zu informieren (Art. 75 Abs. 9).

Für die Praxis bedeutet das: Schlüsselmanagement, Wallet-Struktur und Abstimmungsprozesse zwischen Register und Blockchain-Beständen gehören auf den Prüfstand. Gleiches gilt für die Frage, wie Ereignisse wie Forks oder Airdrops im Kundenregister abgebildet werden.

Marktmissbrauch überwachen

Titel VI MiCA schafft ein eigenes Marktmissbrauchsregime für Kryptowerte. Nach Art. 92 MiCA muss jede Person, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermittelt oder ausführt, wirksame Vorkehrungen, Systeme und Verfahren zur Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch unterhalten. Jeder begründete Verdacht, auch zu Stornierungen, Änderungen oder zur Funktionsweise der Distributed-Ledger-Technologie, ist der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden.

Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/885, im Amtsblatt veröffentlicht am 20. August 2025, konkretisiert diese Pflicht. Sie sieht eine laufende Überwachung von Aufträgen und Geschäften vor, und zwar sowohl on-chain als auch off-chain, verhältnismäßig zu Größe und Tätigkeit. Alarme sind von entsprechend geschultem Personal auszuwerten. Verdachtsmeldungen erfolgen über ein einheitliches elektronisches Muster. Auch verdächtige Aktivitäten, die nicht zu einer Meldung geführt haben, sind zu analysieren und zu dokumentieren. Delegiert ein Institut die Überwachung innerhalb einer Gruppe, bleiben Meldepflicht und Verantwortung bei ihm.

Viele Banken verfügen über Marktmissbrauchsüberwachung für Wertpapiere. Die Erweiterung auf Kryptowerte ist jedoch mehr als eine Parametrisierung: Datenquellen, Handelszeiten rund um die Uhr und On-Chain-Informationen verlangen eigene Szenarien.

Auslagerung, IKT und Abwicklung

Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen bleiben bei Auslagerungen voll verantwortlich (Art. 73 MiCA). Erforderlich sind eine Auslagerungsstrategie mit Notfall- und Ausstiegsplänen sowie schriftliche Vereinbarungen, die der Aufsicht den Zugang sichern. Gerade bei Verwahrtechnologie und Handelsanbindung ist das relevant, weil viele Institute hier auf spezialisierte Dienstleister setzen.

Art. 68 Abs. 7 MiCA verweist für die Geschäftsfortführung auf die Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA). Anbieter, die verwahren, eine Handelsplattform betreiben, tauschen, Aufträge ausführen oder platzieren, müssen nach Art. 74 MiCA zudem einen Plan für die geordnete Abwicklung vorhalten, der zeigt, dass eine Einstellung ohne ungebührlichen wirtschaftlichen Schaden für die Kunden möglich ist.

Für Transferdienstleistungen ist nach Art. 82 MiCA eine Kundenvereinbarung erforderlich; parallel gelten die Pflichten der Geldtransferverordnung, die wir im Beitrag zur Travel Rule für Kryptowerte beschreiben.

MiCA-Umsetzung: Was jetzt zu tun ist

Institute, die Kryptowerte-Dienstleistungen bereits erbringen oder kurz davorstehen, sollten zunächst eine Lückenanalyse entlang der Art. 66 bis 82 MiCA und der zugehörigen Delegierten Verordnungen durchführen. Dabei hilft es, die Anforderungen nicht isoliert im Projektteam zu belassen, sondern sie den verantwortlichen Linien zuzuordnen: Compliance für Interessenkonflikte und Marktmissbrauch, Beschwerdemanagement für die neuen Fristen, IT und Verwahrung für Register, Schlüsselmanagement und DORA-Anforderungen.

Zweitens sollte die Geschäftsleitung dokumentieren, wie sie die Wirksamkeit der Verfahren regelmäßig überprüft. Drittens empfiehlt sich ein Abgleich der Website-Veröffentlichungen: Preis- und Gebührenpolitik, Interessenkonflikte und Nachhaltigkeitsangaben sind ausdrücklich öffentlich zu machen. Viertens gehört die Qualifikation des Personals auf die Agenda, nicht nur in der Kundenberatung, sondern auch in Kontrollfunktionen, die Krypto-Sachverhalte bewerten müssen.

Wer diese Themen im Team strukturiert aufbauen möchte, findet bei TheClueX Weiterbildungen, die sich nach Funktionen gliedern, etwa für Compliance und AML, für Verwahrung und IT oder für die Kundenberatung. Einen Überblick über die Inhalte bieten die Spezialisierungen im Training und die Zertifizierungen.

Häufige Fragen

Gelten für Kreditinstitute unter MiCA geringere Anforderungen als für zugelassene Anbieter?

Kreditinstitute brauchen keine gesonderte MiCA-Zulassung und sind von den Vorschriften zum Zulassungsverfahren, zu den Eigenmitteln nach Art. 67 und zur Beteiligungskontrolle ausgenommen. Die Pflichten zu Wohlverhalten, Governance, Interessenkonflikten, Beschwerden, Verwahrung und Auslagerung gelten dagegen vollständig. Hinzu kommt das Marktmissbrauchsregime des Titels VI.

Gibt es noch eine Übergangsfrist für bestehende Kryptogeschäfte?

Nein. Die längste nach Art. 143 Abs. 3 MiCA mögliche Übergangsfrist endete am 1. Juli 2026. In Deutschland war die nationale Übergangsregelung nach Angaben der BaFin bereits zum 31. Dezember 2025 ausgelaufen.

Wie schnell muss ein Institut auf eine Beschwerde zum Kryptogeschäft reagieren?

Eingang und Zulässigkeit sind ohne unangemessene Verzögerung zu bestätigen. Die Entscheidung ist nach der Delegierten Verordnung (EU) 2025/294 in jedem Fall innerhalb von zwei Monaten nach Eingang mitzuteilen. Ausnahmen sind zu begründen, und der Beschwerdeführer ist über den voraussichtlichen Entscheidungszeitpunkt zu informieren.

Muss eine Bank, die nur verwahrt, Marktmissbrauch überwachen?

Art. 92 MiCA richtet sich an Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen. Ob eine reine Verwahrung darunter fällt, hängt vom konkreten Leistungsumfang ab. Sobald ein Institut Aufträge annimmt, weiterleitet oder ausführt, ist die Pflicht in aller Regel einschlägig.

Redaktion TheClueX

Die Fachredaktion von TheClueX beobachtet Regulierung und Praxis digitaler Vermögenswerte für Banken, Sparkassen und Finanzdienstleister. Jede Aussage in unseren Beiträgen ist mit einer Primärquelle belegt.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung im Einzelfall. Stand: 14. Oktober 2026.