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Regulierung & MiCA

Stablecoins unter MiCA: E-Geld-Token und ART im Vergleich für Banken

E-Geld-Token und vermögenswertreferenzierte Token folgen unter MiCA eigenen Regeln. Ein Vergleich der Anforderungen an Ausgabe, Reserve, Verwahrung und Vertrieb aus Sicht von Kreditinstituten.

Redaktion TheClueX9 Min. Lesezeit
Stablecoins unter MiCA: E-Geld-Token und ART im Vergleich für Banken
Das Wichtigste in Kürze
  • Die MiCA-Regeln für Stablecoins gelten seit dem 30. Juni 2024, also ein halbes Jahr vor den übrigen Teilen der Verordnung.
  • E-Geld-Token dürfen nur von Kreditinstituten und E-Geld-Instituten ausgegeben werden und sind jederzeit gebührenfrei zum Nennwert rückzutauschen.
  • Ein Kreditinstitut, das vermögenswertreferenzierte Token ausgeben will, braucht ein genehmigtes Whitepaper und muss dies mindestens 90 Arbeitstage vorher anzeigen.
  • Emittenten von E-Geld-Token müssen mindestens 30 Prozent der entgegengenommenen Gelder auf gesonderten Konten bei Kreditinstituten halten.
  • Für beide Token-Arten gilt ein Zinsverbot, das auch Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen bindet.

Stablecoins sind der Teil des Kryptomarkts, der dem klassischen Bankgeschäft am nächsten steht. Die Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCA) regelt sie in zwei eigenen Titeln und unterscheidet streng zwischen E-Geld-Token und vermögenswertreferenzierten Token. Für Banken ist diese Unterscheidung in dreifacher Hinsicht relevant: als mögliche Emittenten, als Verwahrer von Token oder Reservevermögen und als Vertriebsstelle für ihre Kunden. Dieser Beitrag vergleicht beide Kategorien von Stablecoins unter MiCA und zeigt, welche Pflichten in welcher Rolle greifen.

Zwei Token-Kategorien, zwei Regime

MiCA definiert einen E-Geld-Token als Kryptowert, dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf eine einzige amtliche Währung gewahrt werden soll (Art. 3 Abs. 1 Nr. 7). Ein vermögenswertreferenzierter Token ist dagegen ein Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert, ein Recht oder eine Kombination davon gewahrt werden soll, einschließlich mehrerer amtlicher Währungen (Art. 3 Abs. 1 Nr. 6).

Die Einordnung entscheidet über das anwendbare Regime. E-Geld-Token gelten nach Art. 48 MiCA als E-Geld im Sinne der E-Geld-Richtlinie 2009/110/EG und werden in Titel IV geregelt. Vermögenswertreferenzierte Token unterliegen Titel III mit eigenem Zulassungs-, Reserve- und Aufsichtsrahmen. Beide Titel gelten seit dem 30. Juni 2024.

Stablecoins unter MiCA im Vergleich

Merkmal E-Geld-Token Vermögenswertreferenzierter Token
Bezugsgröße eine amtliche Währung andere Werte, Rechte oder Kombinationen
Zulässige Emittenten Kreditinstitute, E-Geld-Institute zugelassene Emittenten; Kreditinstitute über Art. 17
Whitepaper Übermittlung an die Behörde, keine Genehmigung Genehmigung durch die Behörde
Rücktausch jederzeit zum Nennwert, gebührenfrei jederzeit, Marktwert oder Lieferung der Referenzwerte, gebührenfrei
Zinsen verboten (Art. 50) verboten (Art. 40)

Für Kreditinstitute ist die Ausgabe beider Token-Arten auch bankaufsichtsrechtlich verankert: MiCA hat in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU die Ausgabe von E-Geld-Token und vermögenswertreferenzierten Token sowie Kryptowerte-Dienstleistungen in die Liste der Tätigkeiten aufgenommen (Art. 146 MiCA).

Ausgabe von E-Geld-Token durch Banken

Ein E-Geld-Token darf in der Union nur öffentlich angeboten oder zum Handel zugelassen werden, wenn der Emittent als Kreditinstitut oder E-Geld-Institut zugelassen ist und ein Kryptowerte-Whitepaper bei der zuständigen Behörde eingereicht und veröffentlicht hat (Art. 48). Eine Vorabgenehmigung des Whitepapers ist nicht vorgesehen. Die Absicht zum öffentlichen Angebot ist der Behörde mindestens 40 Arbeitstage vorher mitzuteilen.

Inhaber haben einen Forderungsanspruch gegen den Emittenten. Die Token werden zum Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrags ausgegeben und auf Verlangen jederzeit zum Nennwert zurückgetauscht. Der Rücktausch ist gebührenfrei, die Bedingungen sind im Whitepaper gut erkennbar anzugeben (Art. 49).

Die entgegengenommenen Gelder sind nach Art. 54 MiCA anzulegen: Mindestens 30 Prozent sind stets auf gesonderten Konten bei Kreditinstituten zu halten, der Rest ist in sichere, risikoarme und hochliquide Aktiva zu investieren, die auf dieselbe Währung lauten wie der Token. Hinzu kommen Sanierungs- und Rücktauschpläne, die der Behörde innerhalb von sechs Monaten nach dem öffentlichen Angebot oder der Zulassung zum Handel vorzulegen sind (Art. 55).

Ausgabe vermögenswertreferenzierter Token

Für vermögenswertreferenzierte Token ist das Verfahren deutlich aufwendiger. Ein Kreditinstitut benötigt zwar keine gesonderte Zulassung, muss aber nach Art. 17 MiCA ein Whitepaper zur Genehmigung vorlegen und die Behörde mindestens 90 Arbeitstage vor der ersten Ausgabe benachrichtigen. Beizufügen sind unter anderem ein Geschäftsplan und ein Rechtsgutachten, wonach der Token weder vom Anwendungsbereich ausgenommen noch als E-Geld-Token einzustufen ist. Die Behörde leitet die Unterlagen an die EZB weiter, die innerhalb von 20 Arbeitstagen Stellung nimmt. Lehnt die EZB aus Gründen der Zahlungsverkehrssicherheit, der geldpolitischen Transmission oder der Währungshoheit ab, ist das Angebot zu untersagen.

Kreditinstitute sind dabei von einigen Vorschriften ausgenommen, darunter die Zulassungspflicht und die Eigenmittelanforderungen nach Art. 35. Die übrigen Pflichten für Emittenten gelten. Kern ist die Vermögenswertreserve nach Art. 36: Sie ist rechtlich und operativ vom Vermögen des Emittenten getrennt, grundsätzlich zu Marktpreisen zu bewerten und alle sechs Monate unabhängig zu prüfen. Das Prüfergebnis ist der Behörde spätestens sechs Wochen nach dem Bewertungsstichtag mitzuteilen und innerhalb von zwei weiteren Wochen zu veröffentlichen. Inhaber haben ein jederzeitiges, gebührenfreies Rücktauschrecht (Art. 39).

Eine Besonderheit betrifft die Nutzung als Tauschmittel. Übersteigen geschätzte Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwendung als Tauschmittel im Quartalsdurchschnitt eine Million pro Tag oder einen aggregierten Wert von 200 Millionen Euro pro Tag, muss der Emittent die Ausgabe einstellen und innerhalb von 40 Arbeitstagen einen Plan zur Rückführung vorlegen (Art. 23). Diese Regel gilt nach Art. 58 Abs. 3 auch für E-Geld-Token, die auf eine Währung lauten, die keine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist.

Signifikante Token und EBA-Aufsicht

Art. 43 MiCA enthält sieben Kriterien für signifikante Token, etwa mehr als zehn Millionen Inhaber, einen Wert der ausgegebenen Token, eine Marktkapitalisierung oder eine Reserve von mehr als fünf Milliarden Euro oder mehr als 2,5 Millionen Transaktionen beziehungsweise 500 Millionen Euro pro Tag. Sind mindestens drei Kriterien erfüllt, stuft die EBA den Token als signifikant ein und übernimmt Aufsichtsaufgaben. Für E-Geld-Token enthält Art. 56 eine entsprechende Einstufung.

Emittenten signifikanter vermögenswertreferenzierter Token unterliegen zusätzlichen Pflichten nach Art. 45: eine Vergütungspolitik, die solides Risikomanagement unterstützt, regelmäßige Liquiditätsstresstests und ein Liquiditätsmanagement, für das MiCA einen Mindestanteil von 60 Prozent an Einlagen je amtlicher Währung in den technischen Standards vorsieht. Die Token müssen außerdem von verschiedenen zugelassenen Anbietern verwahrt werden können, auch außerhalb der eigenen Gruppe.

Verwahrung von Stablecoins und Reserven

Banken können in zwei Rollen verwahren. Erstens als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Stablecoins für Kunden verwahren; dann gelten die allgemeinen Pflichten des Art. 75 MiCA zu Verwahrungsvereinbarung, Positionsregister, Trennung und Haftung. Zweitens als Verwahrstelle für das Reservevermögen eines Emittenten vermögenswertreferenzierter Token.

Für die zweite Rolle regelt Art. 37 MiCA, dass Geldbeträge und alle Arten von Reservevermögen von Kreditinstituten verwahrt werden dürfen, Kryptowerte von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen. Die Verwahrstelle muss eine vom Emittenten getrennte juristische Person sein, das Reservevermögen ist spätestens fünf Arbeitstage nach der Emission zu verwahren, und es darf nicht belastet oder als Sicherheit verpfändet werden. Bei Verlust hat die Verwahrstelle unverzüglich gleichwertigen Ersatz zu leisten, es sei denn, ein äußeres Ereignis außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle war ursächlich.

Vertrieb, Zinsverbot und Zahlungsdienste

Dritte dürfen E-Geld-Token nur mit schriftlicher Zustimmung des Emittenten öffentlich anbieten (Art. 48). Für Banken als Vertriebsstelle ist das Zinsverbot besonders relevant. Nach Art. 40 und Art. 50 MiCA dürfen weder Emittenten noch Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Zinsen im Zusammenhang mit vermögenswertreferenzierten Token oder E-Geld-Token gewähren. Als Zinsen gilt jede Vergütung oder jeder sonstige Vorteil, der an die Haltedauer anknüpft, auch wenn er von Dritten stammt. Prämienmodelle sollten deshalb vor der Einführung rechtlich geprüft werden.

Ebenfalls wichtig ist die Produktauswahl. ESMA und Europäische Kommission haben im Januar 2025 klargestellt, dass die nationalen Behörden für die Einhaltung der Titel III und IV bei nicht MiCA-konformen Token spätestens bis Ende des ersten Quartals 2025 sorgen sollten. Ein Institut sollte daher für jeden angebotenen Stablecoin dokumentieren, ob ein MiCA-konformer Emittent und ein Whitepaper vorliegen.

Schließlich hat die EBA im Juni 2025 erläutert, dass Transfers von E-Geld-Token für Kunden und deren Verwahrung unter bestimmten Umständen zugleich Zahlungsdienste nach PSD2 sein können, und den Behörden empfohlen, eine entsprechende Erlaubnis ab dem 2. März 2026 zu verlangen. Für Kreditinstitute, deren Tätigkeitskatalog Zahlungsdienste bereits umfasst, steht weniger die Erlaubnisfrage im Vordergrund als die Prüfung, welche PSD2-Pflichten auf das Geschäft mit E-Geld-Token anzuwenden sind.

Was Banken jetzt tun sollten

Institute sollten zunächst festlegen, in welcher Rolle sie bei Stablecoins aktiv sein wollen: als Emittent, als Verwahrer, als Verwahrstelle für Reserven oder als Vertriebs- und Handelsplatz für Kunden. Jede Rolle hat ein eigenes Pflichtenprofil. Für den Vertrieb empfiehlt sich eine Prüfliste je Token mit Einstufung, Emittentenstatus, Whitepaper, Rücktauschbedingungen und Zinsfreiheit. Wer selbst einen Euro-Token erwägt, sollte die 40-Tage-Frist, die Anlagevorgaben des Art. 54 und die Sanierungs- und Rücktauschplanung frühzeitig in die Projektplanung aufnehmen.

Ebenso wichtig ist ein gemeinsames Verständnis in den beteiligten Bereichen: Treasury, Zahlungsverkehr, Compliance, Verwahrung und Produktmanagement betrachten Stablecoins jeweils aus einem anderen Blickwinkel. Für Teams, die diese Perspektiven zusammenführen möchten, bietet TheClueX funktionsbezogene Weiterbildungen, etwa die Spezialisierung Produkte und Märkte oder Verwahrung und IT. Mehr dazu unter Training und Zertifizierungen.

Häufige Fragen

Darf jede Bank einen Euro-Stablecoin ausgeben?

Ein Kreditinstitut darf E-Geld-Token ausgeben, wenn es ein Kryptowerte-Whitepaper bei der zuständigen Behörde einreicht, veröffentlicht und die Absicht mindestens 40 Arbeitstage vorher mitteilt. Eine gesonderte MiCA-Zulassung ist nicht erforderlich. Es gelten die Pflichten des Titels IV, unter anderem zum Rücktausch zum Nennwert und zur Anlage der Gelder.

Was unterscheidet einen E-Geld-Token von einem vermögenswertreferenzierten Token?

Ein E-Geld-Token bezieht sich auf genau eine amtliche Währung und gilt als E-Geld. Ein vermögenswertreferenzierter Token bezieht sich auf andere Werte, Rechte oder Kombinationen, zum Beispiel mehrere Währungen oder Rohstoffe. Für ihn gelten strengere Verfahrensregeln, insbesondere die Genehmigung des Whitepapers.

Dürfen Banken Kunden für das Halten von Stablecoins eine Prämie zahlen?

Nach Art. 40 und Art. 50 MiCA dürfen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen keine Zinsen im Zusammenhang mit vermögenswertreferenzierten Token oder E-Geld-Token gewähren. Der Zinsbegriff ist weit und erfasst jede an die Haltedauer geknüpfte Vergütung, auch von Dritten. Entsprechende Modelle sind daher kritisch zu prüfen.

Wer beaufsichtigt große Stablecoins?

Erfüllt ein Token mindestens drei der Kriterien des Art. 43 MiCA, stuft ihn die EBA als signifikant ein und übernimmt Aufsichtsaufgaben. Für die Emittenten gelten dann zusätzliche Anforderungen, unter anderem Liquiditätsstresstests und höhere Anforderungen an das Liquiditätsmanagement.

Redaktion TheClueX

Die Fachredaktion von TheClueX beobachtet Regulierung und Praxis digitaler Vermögenswerte für Banken, Sparkassen und Finanzdienstleister. Jede Aussage in unseren Beiträgen ist mit einer Primärquelle belegt.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung im Einzelfall. Stand: 21. Oktober 2026.